BFSG: muss unser Portal barrierefrei sein?
Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wen es trifft, was barrierefrei technisch heißt und warum die Schonfrist vorbei ist.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt den European Accessibility Act der EU in deutsches Recht um und verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher ohne fremde Hilfe nutzbar sind, auch mit Sehbehinderung, motorischer Einschränkung oder Screenreader. Im ersten Jahr hielten sich die Behörden zurück. Seit 2026 ist das vorbei: Die Marktüberwachung der Länder arbeitet, der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 Euro, Mitbewerber können abmahnen, und die ersten Abmahnwellen laufen.
Wen das Gesetz trifft
Das BFSG zielt auf den Verbraucherkontakt. Erfasst sind unter anderem Online-Shops, Buchungs- und Kundenportale, in denen Verbraucher Verträge schließen oder Konten führen, Apps, Bankdienste und Telekommunikation. Reines B2B-Geschäft ist nicht erfasst. Ein Portal, über das Ihre Geschäftskunden Bestellungen abrufen, fällt nicht unter das Gesetz. Dasselbe Portal, über das Privatkunden eine Reparatur beauftragen oder einen Termin buchen, schon.
Für Kleinstunternehmen gibt es eine Ausnahme: Wer weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz hat, ist bei Dienstleistungen befreit. Bei Produkten, etwa Geräten mit Bedienoberfläche, gilt die Ausnahme nicht.
Die Grauzone
Die häufigste Frage lautet: Betrifft das auch unsere normale Firmenwebsite? Meist nicht. Eine Seite, die informiert, Kontaktdaten zeigt und ein Formular für Anfragen hat, ist keine Dienstleistung im Sinne des Gesetzes. Die Grenze wird überschritten, sobald Verbraucher online buchen, bestellen, einen Vertrag schließen oder ein Konto führen können. Dann ist nicht die ganze Website betroffen, aber der Teil, über den das läuft, und in der Praxis lässt sich das selten sauber trennen.
Bei bestehenden Portalen ist der Bestandsschutz begrenzt. Für Dienstleistungen gibt es eine Übergangsfrist bis 2030, die aber nur bestimmte, vor dem Stichtag geschlossene Verträge betrifft. Für alles, was neu angeboten wird, gilt das Gesetz sofort. Wer jetzt ein Portal baut oder ein altes ablöst, baut barrierefrei. Alles andere wäre eine Investition in eine Abmahnung. Die juristische Einordnung im Einzelfall, etwa ob ein konkretes Angebot als Dienstleistung für Verbraucher zählt, gehört zum Anwalt. Das sagen wir offen.
Was barrierefrei technisch heißt
Der Maßstab sind die Web Content Accessibility Guidelines in der Stufe AA, in Europa über die Norm EN 301 549 verbindlich gemacht. Hinter den Kürzeln stehen Anforderungen, die sich konkret prüfen lassen.
Vieles davon ist gutes Handwerk, das in einer sauber gebauten Web-App ohnehin vorhanden sein sollte. Der Unterschied liegt in der Konsequenz: Ein Portal, bei dem die Tastaturbedienung an einer einzigen Stelle abbricht, etwa im Datumswähler der Terminbuchung, besteht die Prüfung nicht. Bei Standardsoftware hängt es vom Hersteller ab, ob er nachzieht. Bei eigener Software liegt es in Ihrer Hand.
Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt
Barrierefreiheit wird als Auflage wahrgenommen, wirkt aber wie eine Qualitätsprüfung. Ein Portal, das ohne Maus bedienbar ist, ist auch mit Maus schneller. Beschriftete Felder und verständliche Fehlermeldungen senken die Zahl der Anrufe im Support. Eine saubere Struktur mit Überschriften und Alternativtexten ist genau das, was Suchmaschinen gut lesen können. Und die Zahl der Menschen, die auf dem Smartphone mit Sonnenlicht, in Eile oder mit Lesebrille unterwegs sind, ist deutlich größer als die Gruppe, an die das Gesetz zuerst denkt. Was ein Kundenportal darüber hinaus bringt, steht unter Was bringt ein Kundenportal?
Wie Sie vorgehen
Betroffenheit klären
Welche Ihrer Angebote richten sich an Verbraucher, und wo schließen diese online Verträge, buchen oder führen Konten?
Ist-Stand prüfen
Das betroffene Portal gegen die Anforderungen prüfen, mit Werkzeugen und von Hand, denn ein Teil lässt sich nur durch Ausprobieren finden.
Lücken beheben
Nach Risiko sortiert: zuerst die Stellen, an denen ein Nutzer gar nicht weiterkommt, dann Kontraste, Beschriftungen und Alternativtexte.
Erklärung veröffentlichen
Die Erklärung zur Barrierefreiheit auf die Seite stellen, mit Kontaktweg für Rückmeldungen, und bei Änderungen am Portal nachziehen.
Wer ein altes Portal betreibt, das sich nur mit großem Aufwand nachrüsten lässt, steht vor der Frage, ob sich die Nachrüstung lohnt oder ob die Ablösung ohnehin ansteht. Wie sich das abwägen lässt, steht unter Alte Software ablösen: wann und wie.
Wie wir Portale bauen
Barrierefreiheit ist bei uns kein Zusatzpaket, sondern Teil des Handwerks: tastaturbedienbar, mit beschrifteten Formularen, sauberer Struktur und geprüften Kontrasten, von der ersten Oberfläche an. Bei bestehenden Portalen prüfen wir den Stand und sagen ehrlich, ob Nachrüsten oder Neubau der kürzere Weg ist. Mehr dazu unter Portale & Web-Apps.
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